Wenn der Betreuer seine Aufgabenkreise (§1815 BGB Umfang der Betreuung) vernachlässigt und erforderliche Hilfen nicht organisiert. Aufgabenkreise
Zivilrechtliche Haftung des Betreuers i.S.v § 1826 BGB. Betreuerhaftung
Wenn Sie an der Eignung des vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer zweifeln (§ 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) , Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen). Eignung des Betreuers
Wenn der Betreuer den Wille der Betreuten Person nicht ermittelt (§ 1821 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten. Ermittlungen
Private Ermittlungen und Observationen im Betreuungsrecht Frankfurt am Main
Wenn der Betreuer den § 1 GewSchG. missbraucht. Gewaltschutzgesetz