Wenn der Betreuer seine Aufgabenkreise (§1815 BGB Umfang der Betreuung) vernachlässigt und erforderliche Hilfen nicht organisiert.
Aufgabenkreise

Zivilrechtliche Haftung des Betreuers i.S.v § 1826 BGB.
Betreuerhaftung

Wenn Sie an der Eignung des vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer zweifeln (§ 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) , Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen).
Eignung des Betreuers

Wenn der Betreuer den Wille der Betreuten Person nicht ermittelt (§ 1821 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten.
Ermittlungen

Private Ermittlungen und Observationen in Frankfurt am Main
Frankfurt am Main

Wenn der gesetzliche Betreuer den § 1 GewSchG. missbraucht - z.B um das aufmerksame Umfeld von der betreuten Person abzuwehren - um zu verhindern dass seine Pflichtverletzungen (§ 1826 Abs.1 BGB) dem Betreuungsrichter bekannt werden;
Gewaltschutzgesetz

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