Wenn der Betreuer seine Aufgabenkreise (§1815 BGB Umfang der Betreuung) vernachlässigt und erforderliche Hilfen nicht organisiert. Aufgabenkreise
Zivilrechtliche Haftung des Betreuers i.S.v § 1826 BGB. Betreuerhaftung
Wenn Sie an der Eignung des vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer zweifeln (§ 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) , Eignung und Auswahl des Betreuers; Berücksichtigung der Wünsche des Volljährigen). Eignung des Betreuers
Wenn der Betreuer den Wille der Betreuten Person nicht ermittelt (§ 1821 Abs.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten. Ermittlungen
Private Ermittlungen und Observationen in Frankfurt am Main Frankfurt am Main
Wenn der gesetzliche Betreuer den § 1 GewSchG. missbraucht - z.B um das aufmerksame Umfeld von der betreuten Person abzuwehren - um zu verhindern dass seine Pflichtverletzungen (§ 1826 Abs.1 BGB) dem Betreuungsrichter bekannt werden; Gewaltschutzgesetz